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- Senatorkette. Der Gutenberg-Gesellschaft Mainz. Kollane aus ovalen massiven Goldgliedern mit Monogramm GGM. Wappenanhänger rot emailliert m. d. Stadtwappen von Mainz. Gelbgold massiv. Rückseit. bezeichnet und 1968 datiert. Stempel 750. Ca. 200 gr. L: Kollane 58 cm, Gr: Anhänger 7 x 7 cm. Originaletui.
Satzung
Hier erhalten Sie die Satzung als PDF.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen „Internationale Gutenberg-Gesellschaft in Mainz e.V.“. Die Gutenberg-Gesellschaft ist eine internationale Vereinigung zur Erforschung der Geschichte und Entwicklung der Drucktechnik und der schriftorientierten Medien.
2) Der Sitz des Vereins ist Mainz.
3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Die Aufgaben und Ziele des Vereins sind:
a) die Erforschung des Druck- und Buchwesens und anderer schriftorientierter Medien zu fördern und die Forschungsergebnisse im Gutenberg-Jahrbuch und in anderen geeigneten Publikationen der Gesellschaft zu veröffentlichen,
b) das Gutenberg-Museum in Mainz ideell und materiell zu unterstützen.
§ 3 Rechtsform, Gemeinnützigkeit
1) Die Gutenberg-Gesellschaft ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Mainz eingetragen.
2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Niemand darf durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
3) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff der Abgabenordnung. Sie ist vom Finanzamt Mainz als gemeinnützig anerkannt.
4) Mitgliedsbeiträge und Spenden zugunsten der Gesellschaft sind steuerlich abzugsfähig.
§ 4 Mitglieder, Beiträge
1) Mitglied der Gesellschaft kann jede Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Ziele der Gesellschaft unterstützen will. Mitglied können auch juristische Personen, andere Gesellschaften und Körperschaften des Öffentlichen Rechts werden.
2) Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet das Präsidium.
3) Die Höhe des jährlichen Mindestbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist spätestens zum 31. März des laufenden Geschäftsjahres fällig. Auf begründeten Antrag im Einzelfall kann das Präsidium den Mindestbeitrag herabsetzen.
4) Jedes Mitglied ist berechtigt, einen höheren Jahresbeitrag als den festgesetzten Mindestbeitrag zu zahlen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Das Gleiche gilt bei Erlöschen einer juristischen Person.
2) Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung muss spätestens am 30. September der Gesellschaft zugegangen sein.
3) Jedes Mitglied kann mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung satzungsgemäße Verpflichtungen nicht erfüllt, insbesondere mit der Beitragszahlung länger als ein Jahr im Verzug ist oder durch sein Verhalten den Vereinszweck, das Ansehen oder den Frieden der Gesellschaft stört.
4) Den Ausschluss beschließt der Vorstand. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich zuzustellen. Das Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zustellung mit eingeschriebenem Brief Widerspruch erheben, über den der Vorstand mit Zwei-Drittelmehrheit entscheidet.
5) Einem ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitglied steht keine Beitragserstattung für das laufende Geschäftsjahr zu.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Mitglieder, die ihren Jahresbeitrag bis zur ordentlichen Mitgliederversammlung noch nicht gezahlt haben, haben kein Stimmrecht.
2) Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes gewählt. Ehrenmitglied kann nur werden, wer sich um die Gesellschaft besondere Verdienste erworben hat. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 7 Ehrenpräsident/in, Ehrenring
1) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes einen/e ehemaligen/e Präsidenten/in der Gesellschaft zum/r Ehrenpräsidenten/in wählen.
2) Der Vorstand kann an Mitglieder und Nichtmitglieder für hervorragende Unterstützung des Vereins den Ehrenring verleihen.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) das Präsidium,
d) der Senatorenrat.
§ 9 Mitgliederversammlungen
1) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich – möglichst am Johannistag – zusammen. Sie wird spätestens vier Wochen vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung von dem/der Präsidenten/in einberufen. Anträge der Mitglieder müssen zehn Tage vor der Versammlung bei der Geschäftsstelle schriftlich eingegangen sein.
2) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Präsidenten/in, im Verhinderungsfalle von einem Mitglied des Präsidiums geleitet. Über den Ablauf der Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist eine Ergebnisniederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer / von der Versammlungsleiterin und der Schriftführerin zu unterzeichnen ist.
3) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts
(Geschäftsbericht, Jahresrechnung) des Vorstands,
b) Entgegennahme des Prüfungsberichts der Revisoren,
c) Genehmigung des Jahresabschlusses,
d) Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung,
e) Wahl von Vorstandsmitgliedern,
f) Wahl von zwei Revisoren,
g) Beschlussfassung über den Jahresetat,
h) Beschlussfassung über die Höhe der Mindestbeiträge,
i) Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder Auflösung,
j) Antragsberatung,
k) Wahl eines/r Ehrenpräsidenten/in oder eines Ehrenmitglieds,
l) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Satzungs- oder Beitragsänderungen können nur beschlossen werden, wenn diese ausdrücklich in der Einladung angekündigt worden sind. Sie bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der/die Präsident/in oder der Vorstand es für erforderlich halten oder mindestens zweihundert Mitglieder es beantragen.
§ 10 Vorstand
1) Dem Vorstand gehören an:
a) kraft Amtes
1. der/die Oberbürgermeister/in der Stadt Mainz als Präsident/in,
2. der/die Vorsitzende des Senatorenrats,
3. ein/e vom Kulturminister des Landes namentlich zu benennende/r Vertreter/in,
4. der/die Präsident/in der Johannes Gutenberg-Universität oder ein/e namentlich benannter/e Vertreter/in,
5. der/die für das Gutenberg-Museum zuständige Dezernent/in der Stadt Mainz,
6. der/die Direktor/in des Gutenberg-Museums,
7. der/die Inhaber/in des Lehrstuhls für Buchwissenschaft bei der Johannes Gutenberg-Universität,
8. die Ehrenpräsidenten/innen.
b) nach Wahl
durch die Mitgliederversammlung bis zu vierzehn weitere Personen. Die Amtsdauer der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre.
2) Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere
a) die Mitgliederversammlungen vorzubereiten und ihre Beschlüsse durchzuführen,
b) den Jahresetat und den Rechnungsabschluss aufzustellen,
c) einen/eine Vizepräsidenten/in, einen/e Schatzmeister/in und einen/e Schriftführer/in aus den Mitgliedern des Vorstandes zu wählen,
d) das Vereinsvermögen sparsam und zweckentsprechend zu verwenden,
e) die Mitarbeiter/innen der Geschäftsstelle anzustellen und ihnen zu kündigen.
3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 11 Präsidium
1) Dem Präsidium gehören an:
a) der/die Präsident/in,
b) Vizepräsident/in, Schatzmeister/in und Schriftführer/in,
c) zwei weitere Mitglieder, die der Vorstand aus seiner Mitte für jeweils vier Jahre wählt.
2) Das Präsidium wird statt des Vorstandes tätig, wenn die notwendige Entscheidung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann. Es überwacht außerdem die ordnungsgemäße Geschäftsführung.
3) Das Präsidium kann den/die Präsidenten/in bitten, das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Mainz auch außerhalb der Jahresabschlussprüfung einzuschalten.
4) Präsident/in, Vizepräsident/in und Schatzmeister/in vertreten die Gesellschaft je allein im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB.
§ 12 Senatorenrat
1) Der Vorstand kann Personen, die sich außerordentliche Verdienste um die Gesellschaft erworben haben oder die international als Multiplikatoren für die Gesellschaft agieren, zu „Senatoren/innen der Gutenberg-Gesellschaft“ ernennen.
2) Die Senatoren/innen bilden den Senatorenrat und wählen aus ihrer Mitte einen/e Vorsitzenden/e für jeweils vier Jahre, parallel zur Wahlperiode der Vorstandsmitglieder.
3) Der/Die Vorsitzende des Senatorenrates wird zu den Vorstandssitzungen eingeladen und informiert die Senatoren/innen.
4) Der Senatorenrat berät die Mitgliederversammlung und den Vorstand.
5) Die Senatoren/innen fungieren als Botschafter zur Vermittlung
der Ziele der Gesellschaft und zur internationalen
Mitgliederwerbung.
§ 13 Revisoren/innen
Die Mitgliederversammlung wählt zur Kontrolle der wirtschaftlich zweckmäßigen Verwendung des Vereinsvermögens und zur Überprüfung der Jahresrechnung zwei Revisoren, die der Mitgliederversammlung jährlich einen Prüfbericht vorlegen. Sie werden auf zwei Jahre gewählt und haben auch die Aufgabe, unvermutete Kassenprüfungen wahrzunehmen.
§ 14 Festsitzung
In Verbindung mit der ordentlichen Mitgliederversammlung findet eine Festsitzung statt, in der alle zwei Jahre der „Gutenbergpreis“ verliehen wird. In den anderen Jahren wird ein Festvortrag gehalten.
§ 15 Geschäftsführung
1) Der/Die Geschäftsführer/in führt die Geschäfte der Gutenberg-Gesellschaft. Er/Sie ist an die Weisungen des Vorstandes gebunden.
2) Der/Die Geschäftsführer/in ist zusammen mit dem/der Schriftführer/in oder einem vom Vorstand bestimmten Mitglied für die Pressearbeit verantwortlich.
§ 16 Vermögensverwendung bei Auflösung des Vereins
1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2) Bei Auflösung der Gesellschaft fällt das Vermögen an die Stadt Mainz, die es zur Förderung des Gutenberg-Museums als Weltmuseum der Druckkunst verwenden muss.
Diese Satzung wurde von der 110.Mitgliederversammlung am 25. Juni 2011
mehrheitlich beschlossen und am 15.August 2011 in das Vereinsregister des
Amtsgerichtes Mainz eingetragen.
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