Satzung

Satzung der Internationalen Gutenberg-Gesellschaft in Mainz e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1) Der Verein führt den Namen „Internationale Gutenberg-Gesellschaft in Mainz e.V.“. Die Gutenberg-Gesellschaft ist eine internationale Vereinigung zur Erforschung der Geschichte und Entwicklung der Drucktechnik und der schriftorientierten Medien.
2) Der Sitz des Vereins ist Mainz.
3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§ 2 Vereinszweck

Die Aufgaben und Ziele des Vereins sind:
a) die Erforschung des Druck- und Buchwesens, der Typografie und anderer schriftorientierter Medien zu fördern und die Forschungsergebnisse im Gutenberg-Jahrbuch und in anderen geeigneten Publikationen der Gesellschaft zu veröffentlichen,
b) das Gutenberg-Museum in Mainz ideell und materiell zu unterstützen.
 

§ 3 Rechtsform, Gemeinnützigkeit

1) Die Gutenberg-Gesellschaft ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Mainz eingetragen.
2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Niemand darf durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
3) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff der Abgabenordnung. Sie ist vom Finanzamt Mainz als gemeinnützig anerkannt.
4) Mitgliedsbeiträge und Spenden zugunsten der Gesellschaft sind steuerlich abzugsfähig.
 

§ 4 Mitgliedsarten, Mitgliedschaft, Beiträge

1) Die Gesellschaft kennt folgende Mitgliedsarten:
a) Ordentliche Mitglieder.
b) Fördermitglieder, die einen höheren Jahresbeitrag als den festgesetzten Mindestbeitrag zahlen.
c) probeweise Mitglieder
2) Die probeweise Mitgliedschaft ist auf die Dauer von einem Jahr begrenzt und kann nur einmal eingegangen werden.
3) Mitglied der Gesellschaft kann jede Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Ziele der Gesellschaft unterstützen will. Ordentliches Mitglied und Fördermitglied können auch juristische Personen, andere Gesellschaften und Körperschaften des Öffentlichen Rechts werden.
4) Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet das Präsidium.
5) Die Höhe des jährlichen Mindestbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Auf begründeten Einzelfall kann das Präsidium den Mindestbeitrag herabsetzen. Die Mitgliederversammlung kann Familienbeiträge beschließen. Der Mitgliederbeitrag ist spätestens zum 31. März des laufenden Geschäftsjahres fällig.
 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Das Gleiche gilt bei Erlöschen einer juristischen Person.
2) Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung muss spätestens am 30. September der Gesellschaft zugegangen sein.
3) Jedes Mitglied kann mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung satzungsgemäße Verpflichtungen nicht erfüllt, insbesondere mit der Beitragszahlung länger als ein Jahr im Verzug ist oder durch sein Verhalten den Vereinszweck, das Ansehen oder den Frieden der Gesellschaft stört.
4) Den Ausschluss beschließt der Vorstand. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich zuzustellen. Das Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zustellung mit eingeschriebenem Brief Widerspruch erheben, über den der Vorstand mit Zwei-Drittelmehrheit entscheidet.
5) Einem ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitglied steht keine Beitragserstattung für das laufende Geschäftsjahr zu.
 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Mitglieder werden in regelmäßigen Abständen über die Aktivitäten der Gesellschaft informiert und zu Veranstaltungen der Gesellschaft eingeladen.
2) Ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Mitglieder besitzen Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
3) Mitglieder, die ihren Jahresbeitrag bis zur ordentlichen Mitgliederversammlung noch nicht gezahlt haben, haben kein Stimmrecht.
4) Probeweise Mitglieder werden ebenfalls über alle Aktivitäten der Gesellschaft informiert und zu den Veranstaltungen der Gesellschaft eingeladen. Sie besitzen jedoch darüber hinaus keine Rechte und auch keine Pflichten.

§ 7 Ehrentitel und Ehrenring

1) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes einen/e ehemaligen/e Präsidenten/in der Gesellschaft zum/r Ehrenpräsidenten/in wählen.
2) Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes gewählt. Ehrenmitglied kann nur werden, wer sich um die Gesellschaft besondere Verdienste erworben hat. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
3) Der Titel „Senatorin/Senator der Gutenberg-Gesellschaft“ ist ein Ehrentitel der Gesellschaft. Ernennung und Aufgabe der Senatorinnen und Senatoren regelt § 12.
4) Der Vorstand kann an Mitglieder und Nichtmitglieder für hervorragende Unterstützung des Vereins den Ehrenring verleihen.
 

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) das Präsidium,
d) der Senatorenrat,
e) der Beirat.
 

§ 9 Mitgliederversammlungen

1) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich – möglichst am Johannistag – zusammen. Sie wird spätestens vier Wochen vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung von dem/der Präsidenten/in schriftlich einberufen. Anträge der Mitglieder müssen zehn Tage vor der Versammlung bei der Geschäftsstelle schriftlich eingegangen sein.
2) Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung, als virtuelle Versammlung oder auch als Hybrid-Veranstaltung (Kombination von Präsenz- und Online-Versammlung) durchgeführt werden. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Lädt der Vorstand zu einer virtuellen Mitgliederversammlung ein, so teilt er den Mitgliedern spätestens drei Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung per E-Mail die Einwahldaten für die Video- oder Telefonkonferenz mit.
3) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Präsidenten/in, im Verhinderungsfalle von einem Mitglied des Präsidiums, geleitet. Über den Ablauf der Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist eine Ergebnisniederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer / von der Versammlungsleiterin und der Schriftführerin zu unterzeichnen ist.
4) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts (Geschäftsbericht, Jahresrechnung) des Vorstands,
b) Entgegennahme des Prüfungsberichts der Revisoren,
c) Genehmigung des Jahresabschlusses,
d) Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung,
e) Wahl von Vorstandsmitgliedern,
f) Wahl von zwei Revisoren,
g) Beschlussfassung über den Jahresetat,
h) Beschlussfassung über die Höhe der Mindestbeiträge,
i) Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder Auflösung,
j) Antragsberatung,
k) Wahl eines/r Ehrenpräsidenten/in oder eines Ehrenmitglieds,
l) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Satzungs- oder Beitragsänderungen können nur beschlossen werden, wenn diese ausdrücklich in der Einladung angekündigt worden sind. Sie bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
6) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der/die Präsident/in oder der Vorstand es für erforderlich halten oder mindestens zweihundert Mitglieder es beantragen.

§ 10 Vorstand

1) Dem Vorstand gehören an:
a) kraft Amtes
1. der/die Oberbürgermeister/in der Stadt Mainz als Präsident/in,
2. der/die Vorsitzende des Senatorenrats,
3. ein/e vom Kulturminister des Landes namentlich zu benennende/r Vertreter/in,
4. der/die Präsident/in der Johannes Gutenberg-Universität oder ein/e namentlich benannter/e Vertreter/in,
5. der/die für das Gutenberg-Museum zuständige Dezernent/in der Stadt Mainz,
6. der/die Direktor/in des Gutenberg-Museums,
7. der/die Inhaber/in des Lehrstuhls für Buchwissenschaft bei der Johannes Gutenberg-Universität,
8. die Ehrenpräsidenten/innen.
b) nach Wahl durch die Mitgliederversammlung bis zu vierzehn weitere Personen. Die Amtsdauer der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre.
2) der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere
a) die Mitgliederversammlungen vorzubereiten und ihre Beschlüsse durchzuführen,
b) den Jahresetat und den Rechnungsabschluss aufzustellen,
c) einen/eine Vizepräsidenten/in, einen/e Schatzmeister/in und einen/e Schriftführer/in aus den Mitgliedern des Vorstandes zu wählen,
d) das Vereinsvermögen sparsam und zweckentsprechend zu verwenden,
e) die Mitarbeiter/innen der Geschäftsstelle anzustellen und ihnen zu kündigen.
3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
 

§ 11 Präsidium

1) Dem Präsidium gehören an:
a) der/die Präsident/in,
b) Vizepräsident/in, Schatzmeister/in und Schriftführer/in,
c) zwei weitere Mitglieder, die der Vorstand aus seiner Mitte für jeweils vier Jahre wählt.
2) Das Präsidium wird statt des Vorstandes tätig, wenn die notwendige Entscheidung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann. Es überwacht außerdem die ordnungsgemäße Geschäftsführung.
3) Das Präsidium kann den/die Präsidenten/in bitten, das Revisionsamt der Stadt Mainz auch außerhalb der Jahresabschlussprüfung einzuschalten.
4) Präsident/in, Vizepräsident/in und Schatzmeister/in vertreten die Gesellschaft je allein im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB.
 

§ 12 Senatorenrat

1) Der Vorstand kann Mitglieder, die sich außerordentliche Verdienste um die Gesellschaft erworben haben, zu ›Senatoren/innen der Gutenberg-Gesellschaft‹ ernennen.
2) Die Senatoren/innen bilden den Senatorenrat und wählen aus ihrer Mitte einen/e Vorsitzenden/e für jeweils vier Jahre.
3) Der Senatorenrat berät die Mitgliederversammlung und den Vorstand.
 

§ 13 Beirat

1) Der Vorstand kann Personen für den Beirat berufen, die sich durch ihr Wirken den Zielen der Gutenberg-Gesellschaft verbunden fühlen und der ideellen Unterstützung der Gesellschaft dienen. Beiratsmitglieder können auch Nichtmitglieder sein.
2) Die Preisträger/innen des „Gutenbergpreises“ und ihre Laudatoren/innen werden in den Beirat aufgenommen.
3) Der/die Präsident/in der Gesellschaft ist zugleich Vorsitzende/r des Beirates.
4) Die Mitglieder des Beirates leisten Beiträge zur öffentlichen Wahrnehmung der Gesellschaft.
5) Die Mitglieder des Beirates fungieren neben den Senatoren/-innen als Botschafter zur Vermittlung der Ziele der Gesellschaft und zur internationalen Mitgliederwerbung.
 

§ 14 Revisoren/innen

Die Mitgliederversammlung wählt zur Kontrolle der wirtschaftlich zweckmäßigen Verwendung des Vereinsvermögens und zur Überprüfung der Jahresrechnung zwei Revisoren, die der Mitgliederversammlung jährlich einen Prüfbericht vorlegen. Sie werden auf zwei Jahre gewählt und haben auch die Aufgabe, unvermutete Kassenprüfungen wahrzunehmen.
 

§ 15 Festsitzung

In Verbindung mit der ordentlichen Mitgliederversammlung findet eine Festsitzung statt, in der alle zwei Jahre der „Gutenbergpreis“ verliehen wird. In den anderen Jahren wird ein Festvortrag gehalten.
 

§ 16 Geschäftsführung

1) Der/Die Geschäftsführer/in führt die Geschäfte der Gutenberg-Gesellschaft. Er/Sie ist an die Weisungen des Vorstandes gebunden.
2) Der/Die Geschäftsführer/in ist zusammen mit dem/der Schriftführer/in oder einem vom Vorstand bestimmten Mitglied für die Pressearbeit verantwortlich.
 

§ 17 Vermögensverwendung bei Auflösung des Vereins

1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2) Bei Auflösung der Gesellschaft fällt das Vermögen an die Stadt Mainz, die es zur Förderung des Gutenberg-Museums als Weltmuseum der Druckkunst verwenden muss.

§ 18 Datenschutz im Verein

1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

Diese Satzung wurde von der 120. Mitgliederversammlung am 26. Juni 2021 mehrheitlich beschlossen und am 26. Oktober 2021 in das Vereinsregister der Stadt Mainz eingetragen.